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Treppenbau von Meisterhand
Tradition & Kompetenz aus der Mitte Deutschlands

AGB


1. Präambel/Anwendungsbereich

Die nachstehenden vereinbarten Bedingungen (allgemeine Geschäftsbedingungen) gelten für alle zu erbringenden Leistungen aus Verträgen, Angeboten, Lieferungen und Leistungen der Firma Pietsch & Partner GmbH -nachfolgend Verwender genannt-.

Der Besteller akzeptiert die Gültigkeit und den Bestand der folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Sie gelten für die gesamte Vertragsabwicklung, sowohl für die gegenwärtige als auch zukünftige Geschäftsbeziehung. Anderweitige von dem Besteller verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen.

Soweit in den nachstehenden Bedingungen nichts anderes geregelt, gelten im Übrigen die gesetzlichen Vorgaben nach dem BGB und HGB.

2. Angebot/Vertragsschluss

2.1 Unsere Angebote sind hinsichtlich der Preise, Menge, Lieferfrist, Liefermöglichkeit und Nebenleistungen freibleibend. Angebotsunterlagen wie erhaltende Ausschreibungen, Prospekte, Kataloge, Abbildungen, Zeichnungen, Materialangaben, Probestücke und Farben sind für uns nicht verbindlich, soweit wir eine Verbindlichkeit nicht ausdrücklich schriftlich übernommen haben. Technische Änderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.

2.2. Angebote sind, soweit nichts anderes bestimmt, für die Dauer von 30 Werktagen verbindlich.

2.3. Angebote verpflichten uns nicht zur Vertragsannahme. Aufträge und Bestellungen werden durch gegenseitiges Unterzeichnen der Auftragsbestätigung rechtsverbindlich.

2.4. Die technischen Zeichnungen sind auf die Richtigkeit zu prüfen und unterzeichnet zurückzusenden. Erst ab Freigabe der Auftragsbestätigung und aller Zeichnungen, die der Besteller von uns erhalten hat, beginnt die Fertigungszeit.

2.5. Die Bearbeitungszeit für die Erstellung notwendiger Freigabezeichnungen und eventueller Änderungen beträgt bis zu 5 Arbeitstage. Diese sind nicht in der Fertigungszeit berücksichtigt.

2.6. Sofern die Berechnung einer Statik gefordert ist, benötigen wir zusätzlich 10 Arbeitstage. Wird die Prüfung der Statik verlangt, beginnt die Fertigungszeit erst ab Freigabe des Prüfstatikers oder eigenverantwortlicher Freigabe des Bestellers.

2.7. Soweit nachträgliche Änderungen der Auftragsbestätigung oder Zeichnungen vorgenommen werden, gelten diese als von dem Besteller genehmigt, soweit dieser den Änderungen nicht binnen angegebener Frist schriftlich widerspricht.

2.8. Für Art und Umfang der von uns zu erbringenden Leistungen ist die letzte gegenseitig gegengezeichnete schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Die Berichtigung von Irrtümern bei Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen bleibt uns vorbehalten.

2.9. Der Besteller haftet für die Richtigkeit seiner Maß- und Mengenangaben. Alle von uns gezeichneten Konstruktionen sind auf Maßhaltigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.

2.10. Die Zulässigkeit der angebotenen Anlagen, an den jeweiligen Bestimmungsort, ist durch den Besteller zu prüfen.

2.11. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Unterlagen behält sich der Verwender Urheber-, Eigentums-, gewerbliche Leistungs und Schutzrechte vor; derartige Unterlagen dürfen Dritten vom Besteller nicht zugänglich gemacht, nicht kopiert und zur Selbstanfertigung der Objekte verwendet werden. Sie sind dem Verwender, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

3. Preise und Leistungen

3.1. Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigungen angegebenen Preise. Alle Preise verstehen sich – soweit nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart – ab Werk (ohne Fracht/Versand/Verpackung). Erhöhen sich nach Vertragsabschluss die Lohn- und Materialkosten bzw. Mehrwertsteuer in nicht vorhersehbarer Weise, so sind wir zu einer angemessenen Preiserhöhung berechtigt.

3.2. Nicht im Vertrag veranschlagte Arbeiten, insbesondere Nebenabreden sind einschließlich etwaiger Auslösungen und Fahrtauslagen zu den Tagespreisen gesondert gemäß Stundenlohnarbeiten zu zahlen.

4. Lieferung und Montage

4.1. Die mit der Auftragsbestätigung angegebene Lieferzeit ist nach vorliegenden Aufträgen ermittelt. Zeitgerechte Erledigung der Aufträge setzt unter anderem voraus, dass:
– ein störungsfreier Betriebsablauf gewährleistet ist,
– keine außerbetrieblich auftretenden Ereignisse erfolgen, die Einfluss auf eine geordnete Auftragsabwicklung nehmen,
– die Verpflichtungen seitens des Bestellers eingehalten werden.

Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhergesehener und unverschuldete Hindernisse.

4.2. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen verspäteter Lieferung oder Nichterfüllung können nur geltend gemacht werden, wenn die Verspätung oder Nichterfüllung von uns wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten ist:
– die Lieferzeit beträgt ca. 2 – 5 Arbeitstage nach Fertigstellung/Fertigungszeit.

4.3. Bei Lieferungen mit Montage hat der Besteller sicherzustellen, dass alle hierfür erforderlichen Bedingungen (Zufahrt, Wasser- und Stromanschlüsse etc.) gewährleistet und Vorarbeiten, soweit fertig gestellt sind, dass die Montage ohne Verzögerung durchgeführt werden kann. Tritt ohne unser Verschulden eine Verzögerung bei der Montage ein, so hat der Besteller die Mehrkosten zu tragen.

4.4. Bei Lieferverzug ist vom Besteller eine Nachlieferungsfrist zu gewähren.

4.5. Die Rücknahme von Lieferungen, die zeichnungs- und typgerecht gefertigt wurden, ist wegen der individuellen Fertigung ausgeschlossen. Bei Nichtabnahme erfolgt Einlagerung auf Kosten des Bestellers.

4.6. Sofern Versand vereinbart ist, erfolgte dieser stets auf Gefahr und Kosten des Bestellers. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung den Verwender verlassen hat, dem steht die Übernahme an den Frachtführer gleich. Transportschäden und -verluste sind dem ausführenden Unternehmen, durch den Besteller, direkt und unverzüglich zu melden, sowie schriftlich festzuhalten (eventuell mit Fotonachweis). Anschließend hat die sofortige Mitteilung an den Verwender zu erfolgen.

4.7. Die Wahl der Versandart obliegt dem Verwender. Wünscht der Besteller beschleunigten Versand, so trägt dieser die Mehrkosten hierfür.

4.8. Es wird vorausgesetzt, dass die Anlieferungsadresse von einem Lkw an- und befahrbar ist. Sonderanlieferungen (z.B. Lkw im Nahverkehr mit Hebebühne) erfolgt nur auf Wunsch und Rechnung des Bestellers.

4.9. Bei der Anlieferung (ausgeschlossen Sonderlieferungen) ist das Entladen der Ware nicht inbegriffen; gesondertes Equipment ist bereitzustellen.

5. Zahlung

5.1. Unsere Rechnung wird fällig und zahlbar ohne Abzug mit Rechnungsstellung, soweit nicht besondere schriftliche Vereinbarungen getroffen sind.

5.2. Skontoabzug ist nicht gestattet.

5.3. Zahlungsanweisungen, Schecks oder Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht aber an zahlungsstatt angenommen. Die Kosten für Wechsel, Diskontierung und Einziehung gehen zu Lasten des Bestellers.

5.4. Soweit der Besteller mit der Zahlung in Verzug gerät, sind wir berechtigt Verzugszinsen gegenüber dem Unternehmer i. H. v. 8 Prozentpunkten und gegenüber dem Verbraucher i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank zu berechnen.

5.5. Desweitern sind wir bei Zahlungsverzug berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheit binnen angemessener Frist zu fordern und die Leistung bis zur Erfüllung zu verweigern. Bei Verweigerung des Bestellers oder fruchtlosem Fristablauf können wir vom Vertrag zurücktreten, die Arbeiten einstellen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

5.6. Befindet sich der Besteller mit der Zahlung von Teilrechnungen oder Abschlägen in Verzug, sind wir berechtigt, vor Leistungserbringung den vereinbarten Gesamtbetrag gemäß Auftragsbestätigung einzufordern.

5.7. Wir sind berechtigt, ein dem Besteller zustehendes Guthaben auf bestehende Forderungen anzurechnen. Die Aufrechnung und die Zurückhaltung wegen Gegenansprüchen des Bestellers sind ausgeschlossen, sofern diese von uns nicht schriftlich anerkannt oder rechtskräftig tituliert sind.

5.8. Mängelrügen und Beanstandungen berechtigen nicht zur Zurückhaltung von Zahlungen.

5.9. Die Abtretung unserer Forderungen an Dritte wird ausgeschlossen.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Verwenders gegen den Besteller aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehungen.

6.2. Die vom Verwender an den Besteller gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Verwenders. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware, wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.

6.3. Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verwender.

6.4. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalles im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

6.5. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller verarbeitet, wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verwenders als Hersteller erfolgt und der Verwender unmittelbar das Eigentum der – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert des Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verwender eintreten sollte, überträgt der Besteller bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Verwender. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist einer der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Verwender, soweit die Hauptsache gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in denen in S. 1 genannten Verhältnis.

6.6. Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Verwenders an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Verwender ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, die zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung.

Der Verwender ermächtigt den Besteller widerruflich, die an den Verwender abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Verwender darf die Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

6.7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Besteller sie unverzüglich auf das Eigentum des Verwenders hinweisen und den Verwender hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, den Verwender die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller den Verwender.

6.8. Der Verwender wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben, soweit wir der die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt.

6.9. Tritt der Verwender bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

Sollte aufgrund gesetzlicher Vorschriften das Eigentum des Verwenders vor Zahlung untergehen, so tritt für den Fall, dass der Besteller in Insolvenz fällt, dieser dessen Ansprüche gegen seinen Kunden bereits jetzt ab.

Der Besteller ist verpflichtet, solange Eigentumsvorbehalt besteht, die Vorbehaltsware gegen Feuer, Wasserschaden sowie Diebstahl zu versichern.

7. Gewährleistung und Schadensersatzansprüche

7.1. Ist die gelieferte Ware mit einem Sachmangel behaftet, kann der Besteller zunächst die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung von mangelfreier Ware verlangen.

7.2. Ist der Besteller Unternehmer gemäß § 14 BGB, können wir zwischen der Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache wählen. Die Wahl der Mängelbeseitigung erfolgt durch Anzeige in Textform (auch per Fax oder Email) gegenüber dem Besteller.

7.3. Der Verwender kann die vom Besteller gewählte Nacherfüllung verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

7.4. Falls die Nacherfüllung fehl schlägt oder die Nacherfüllung dem Besteller unzumutbar ist oder der Verwender die Nacherfüllung verweigert, ist der Besteller jeweils nach Maßgabe des anwendbaren Rechts berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, den Preis zu mindern oder Schadenersatz – gleich welcher Art – oder Ersatz der vergeblichen Aufwendungen zu verlangen.

7.5. Ist der Besteller Verbraucher gemäß § 13 BGB, beträgt die Gewährleistungsfrist bei Neuwaren zwei Jahre, beginnend ab Lieferung, ansonsten 1 Jahr.

7.6. Ist der Besteller Unternehmer gemäß § 14 BGB, gilt folgende Erweiterung: Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Übersendung und Erhalt sorgfältig zu prüfen. Die gelieferte Ware gilt vom Besteller als genehmigt, wenn uns ein Mangel im Falle von offensichtlichen Mängeln nicht innerhalb von fünf Werktagen nach Lieferung oder sonst innerhalb von fünf Werktagen nach Entdeckung des Mangels angezeigt wird.

8. Gefahrübergang und Abnahme

8.1. Der Gefahrübergang findet gemäß § 446 BGB mit Übergabe der Sache auf den Besteller statt. Hiernach geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Übergabe auf den Besteller über.

8.2. Gerät der Besteller mit der Annahme der Sache in Verzug so findet §300 BGB Anwendung. Hiernach hat der Verwender nur Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

8.3. Handelt es sich um einen Versendungskauf findet § 447 BGB Anwendung.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
9.1. Ist der Besteller eine natürliche Person im Sinne des § 13 BGB oder Unternehmer nach § 14 BGB bestimmt sich der Gerichtsstand nach den allgemeinen Vorschriften der ZPO – hier nach §§ 12 ff. ZPO.

9.2. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen gemäß § 38 Abs. 1 ZPO so gilt nach §§ 38, 40 ZPO als ausschließlicher Gerichtsstand aus allen Rechtsstreitigkeiten dieses Vertrages 99974 Mühlhausen/Thüringen.

Dies gilt auch dann, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand nach den Vorschriften der ZPO hat.

10. Schriftformklausel
Änderungen, Ergänzungen oder inhaltliche Erweiterungen bedürfen zu deren Wirksamkeit der Schriftform, dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

11. salvatorische Klausel
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des übrigen Vertrages nicht. Die Parteien sind sich darüber einig, dass für den Fall einer unwirksamen Klausel, diese durch eine ihr inhaltlich nahekommende Bestimmung ersetzt wird.

12. Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht
Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur dann geltend machen bzw. ausüben, wenn dieses auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Aufrechnung kann der Besteller nur mit solchen Ansprüchen erklären, die rechtskräftig festgestellt, unbestritten und von dem Verwender anerkannt sind.

13. Schlussbestimmung/Anwendbares Recht
Es gelangt ausschließlich das Recht (materielles und formelles Recht) der Bundesrepublik Deutschland in seiner jeweils gültigen Fassung zur Anwendung. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf findet keine Anwendung. Die verwendeten Überschriften haben keine eigene rechtliche Bedeutung, sie dienen lediglich der Orientierung und Gliederung.

Hier finden Sie die AGBs als PDF: Download AGB